Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 18 Urlaubsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-1 (1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-2 (2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-3 (3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Von einem vollen Monat ist auszugehen, wenn das Beamtenverhältnis am ersten regelmäßigen Werktag eines Monats beginnt beziehungsweise am letzten regelmäßigen Werktag eines Monats endet. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-4 (4) Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit (Teil 3) oder Pflegezeit (Teil 4) um ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine Teilzeitbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-5 (5) Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-6 (6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder § 10 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Satz 2 und § 19 Absatz 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-7 (7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/18#abs-8 (8) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden.